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§ 3 - Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Geltung ab 22.12.2006 bis 31.12.2016; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 22.12.2006 bis 31.12.2016; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 3 Kündigungsrechte
(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
(2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn
- 1.
- das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
- 2.
- die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
- 3.
- wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
- 4.
- die Überschuldung der Beliehenen droht;
- 5.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.01.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 14.01.2015 BGBl. I S. 16 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UntRegÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntRegÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Artikel 1 UntRegÜVÄndV Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
... „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt. 3. In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die ...
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