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Abschnitt 3 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
Abschnitt 3 Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16 Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
§ 17 Zulassung zur Prüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
- 2.
- diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
- 2.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
- 1.
- eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
- 2.
- eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 18 Prüfung
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
- 1.
- Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,
- 2.
- Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 3.
- Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und
- 4.
- Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des Absatzes 5.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind -beziehen. In den Fallstudien ist
- 1.
- das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und
- 2.
- die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis
(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd -unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
§ 19 Prüfungsausschuss
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
§ 20 Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
§ 21 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.
§ 22 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
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