Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3219 (Nr. 62); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 330-1-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
|
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 330-1-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
|
§ 2 Art und Weise der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite „www.bsg.bund.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle.
(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht zu bearbeitenden Version aufweisen:
- 1.
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- 2.
- Unicode,
- 3.
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- 4.
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- 5.
- XML (Extensive Markup Language),
- 6.
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
- 7.
- das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht V. v. 14. Dezember 2015 BGBl. I S. 2339 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 2 ERVVOBSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 14.12.2015 BGBl. I S. 2339 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ERVVOBSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVVOBSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVVOBSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ERVVOBSG Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen (vom 01.01.2016)
... Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die nach seiner Prüfung den in ... 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2339
Artikel 1 ERVVOBSGÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
... vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Entgegennahme elektronischer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7525/a148146.htm