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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3219 (Nr. 62); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 330-1-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 330-1-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar 2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Art und Weise der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite „www.bsg.bund.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle.
(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht zu bearbeitenden Version aufweisen:
- 1.
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- 2.
- Unicode,
- 3.
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- 4.
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- 5.
- XML (Extensive Markup Language),
- 6.
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
- 7.
- das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht V. v. 14. Dezember 2015 BGBl. I S. 2339 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal www.bsg.bund.de bekannt:
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 2.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 3.
- die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Mindestgültigkeitsdauer,
- 4.
- die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten,
- 5.
- die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien eingereicht werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht V. v. 14. Dezember 2015 BGBl. I S. 2339 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7525/index.htm