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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3219 (Nr. 62); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 330-1-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen



Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal www.bsg.bund.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,

3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Mindestgültigkeitsdauer,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten,

5.
die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien eingereicht werden können.





 

Frühere Fassungen von § 3 ERVVOBSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
vom 14.12.2015 BGBl. I S. 2339

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ERVVOBSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVVOBSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVOBSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERVVOBSG Art und Weise der Einreichung (vom 01.01.2016)
... Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu ... der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden Voraussetzungen auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2339
Artikel 1 ERVVOBSGÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
... erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ...