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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Überweisung an die Länder
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
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Zitierungen von § 1 EntflechtGVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EntflechtGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntflechtGVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EntflechtGVO Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
... der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. (3) Ist eine ...
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