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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

§ 1 Überweisung an die Länder



Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.

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Zitierungen von § 1 EntflechtGVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EntflechtGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntflechtGVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EntflechtGVO Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
... der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. (3) Ist eine ...