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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
§ 1 Überweisung an die Länder
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
Abschnitt 2 Berichterstattung über die Verwendung der Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung
§ 2 Übertragbarkeit
Überjähriger Mitteleinsatz durch die Länder ist keine zweckwidrige Verwendung. Die Bildung von Ausgaberesten durch die Länder steht daher einer zweckgerechten Verwendung nicht entgegen.
§ 3 Berichterstattung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.
§ 4 Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden. Vor der abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem Land Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben. Dabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem förderfähige Ersatzvorhaben benannt bzw. bisher nicht ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht aufgeführten Maßnahmen wahrgenommen werden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zuständige Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden.
§ 5 Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
(1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes auf die anderen Länder verteilt.
(2) Der Bund teilt den Ländern die geänderte Aufteilung der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.
(3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land, das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende Juni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Auszahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in einem Betrag nach Eingang.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7527/index.htm