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§ 5 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

§ 5 Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung



(1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes auf die anderen Länder verteilt.

(2) Der Bund teilt den Ländern die geänderte Aufteilung der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.

(3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land, das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende Juni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Auszahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in einem Betrag nach Eingang.

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