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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

§ 3 Berichterstattung



(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.

(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.

(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.

(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.



 

Zitierungen von § 3 EntflechtGVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntflechtGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntflechtGVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntflechtGVO Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
... Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr zweckgerecht ...