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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 4 Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden. Vor der abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem Land Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben. Dabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem förderfähige Ersatzvorhaben benannt bzw. bisher nicht ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht aufgeführten Maßnahmen wahrgenommen werden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zuständige Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden.
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