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Änderung § 8 RefiRegV vom 01.07.2023
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§ 8 RefiRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 8 RefiRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Begriff und allgemeine Anforderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2 § 3 Satz 3 gilt entsprechend. |
(2) 1 Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2 Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7534/al177755-0.htm