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Änderung § 16a AnzV vom 25.03.2009

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§ 16a AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 16a AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Übergangsvorschrift


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Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.