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Änderung § 16a AnzV vom 25.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16a AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 16a AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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