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Änderung § 1 VerdStatG vom 01.01.2021

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§ 1 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik


(Text neue Fassung)

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik


vorherige Änderung

Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.



Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.