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Änderung § 3 VerdStatG vom 01.01.2021
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§ 3 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
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(Text alte Fassung) § 3 Erhebung der Arbeitsverdienste | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, 2. angewandte Vergütungsvereinbarung, 3. Zahl der Beschäftigten, 4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von 1. Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. |
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