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Änderung § 7 VerdStatG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 VerdStatGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Hilfsmerkmale | |
(Text alte Fassung) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: | (Text neue Fassung) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: |
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, | |
2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. 3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. | 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/al120218-0.htm