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Änderung § 10 VerdStatG vom 01.01.2021
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§ 10 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 10 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Verordnungsermächtigung | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, | |
(Text alte Fassung) 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden. | (Text neue Fassung) 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden. |
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