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Änderung § 11 VerdStatG vom 01.01.2021

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§ 11 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 11 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.



Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.

 

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