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Änderung § 6 VerdStatG vom 01.01.2009
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§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Betrieben ganzjährig Beschäftigten: | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten: |
1. Geschlecht, 2. berufliche Befähigung, 3. Vergütungsgruppe, 4. angewandte Vergütungsvereinbarung, 5. Art der Entlohnung, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, 7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. | |
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. | |
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind. | |
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. | (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/al16320-0.htm