Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des VerdStatG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 10 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerdStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Die Statistik umfasst die Erhebung | (Text neue Fassung) (1) Die Statistik umfasst die Erhebung |
1. der Arbeitsverdienste (§ 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4), 3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5), 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6). | |
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen. | Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten); 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten). |
§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste | |
(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Betrieben folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, | (1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, |
2. angewandte Vergütungsvereinbarung, | |
3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs, | 3. Zahl der Beschäftigten, |
4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. | |
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. | |
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst. | |
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte. | (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von 1. Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. |
§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste | |
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Betrieben der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, | (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, |
2. angewandte Vergütungsvereinbarung, | |
3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, 4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört, 5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, 6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils | 3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit, 4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit, 5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, 6. für die Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils |
a) Geschlecht, b) Geburtsjahr, | |
c) Monat des Eintritts in das Unternehmen, | c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit, |
d) ausgeübter Beruf, e) höchster Bildungsabschluss, f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe, g) Art des Beschäftigungsverhältnisses, h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht, l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage, | |
7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs. | 7. Zahl der Beschäftigten. Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. |
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind. | |
§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten | |
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Unternehmen der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört a) Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, b) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen angehört, 2. für jeden Betrieb des Unternehmens a) Land, in dem der Betrieb liegt, b) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, c) Zahl der Beschäftigten des Betriebs, d) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden, e) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, f) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen, g) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten, h) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen, i) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst. | (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Land, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der Beschäftigten, 4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden, 5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, 6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen, 7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten, 8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen, 9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst. |
§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft | |
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Betrieben ganzjährig Beschäftigten: | (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten: |
1. Geschlecht, 2. berufliche Befähigung, 3. Vergütungsgruppe, 4. angewandte Vergütungsvereinbarung, 5. Art der Entlohnung, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, 7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. | |
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. | |
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind. | |
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. | (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. |
§ 7 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: | |
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs, 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |
3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. | |
§ 8 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. | (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. |
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/v154360-2009-01-01.htm