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Änderung § 7 VerdStatG vom 16.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 MiLoGEG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. | |
(Text alte Fassung) 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. | (Text neue Fassung) 3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. |
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