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Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (7. StUGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 StUG § 2, § 15, § 19, § 20, § 21, § 23, § 27, § 28, § 29, § 30, § 32, § 32a, § 33, § 35, § 37, § 39, § 39a (neu), § 40, § 41, § 43, § 45, § 36, § 42

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:

„§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung

§ 32a Benachrichtigung".

c)
Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe „§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:

1.
Familienname, Vorname,

2.
Geburtsname, sonstige Namen,

3.
Geburtsort,

4.
Personenkennzeichen,

5.
letzte Anschrift,

6.
Merkmal „verstorben".

Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f" durch die Angabe „des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f" ersetzt.

b)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „ebenfalls" gestrichen.

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

 
a)
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

b)
Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte,

c)
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d)
Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen,

e)
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f)
Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachödienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g)
Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h)
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

7.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a)
Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,

b)
der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,

c)
die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,

d)
diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

e)
diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f)
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,".

bb)
In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ordensangelegenheiten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

„11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder,

12.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten."

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

 
a)
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

b)
Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte,

c)
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d)
Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen,

e)
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f)
Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g)
Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h)
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

7.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a)
Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,

b)
der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,

c)
die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,

d)
diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

e)
diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f)
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,".

bb)
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder,

9.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten."

7.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach

 
 
aa)
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches,

bb)
§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,

cc)
§ 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

dd)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

ee)
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,".

8.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,".

c)
Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.

9.
§ 28 wird aufgehoben.

10.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27" ersetzt.

11.
In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 21, 27 Abs. 1 und § 28" durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1" ersetzt.

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes" die Wörter „oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone" eingefügt.

bb)
In Satz 1 werden in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,

7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit

a)
dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen erforderlich ist,

b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist."

cc)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „eingewilligt haben" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt."

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden."

12a.
§ 32a erhält folgende Überschrift:

„§ 32a Benachrichtigung".

12b.
§ 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7."

13.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Außenstellen" das Wort „kann" und nach dem Wort Thüringen das Wort „haben" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" ersetzt.

14.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

a)
In Nummer 5 wird das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt. Danach werden folgende Sätze neu eingefügt:

„die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen; dabei ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Informationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und durch Dritte weder elektronisch kopiert noch verändert werden können und dass die Veröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kann; das elektronische Kopieren kann zugelassen werden, wenn dies nach dem Zweck der Veröffentlichung erforderlich ist und hierdurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden,".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,".

15.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden."

16.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

„§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium

(1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches Beratungsgremium gebildet, das aus neun Mitgliedern besteht. Das wissenschaftliche Beratungsgremium begleitet die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit des Bundesbeauftragten wissenschaftlich und fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch des Bundesbeauftragten mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Der Deutsche Bundestag benennt neun Personen, die sich durch besondere Kenntnisse im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, zu Diktaturen, zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitgeschichte oder zu Struktur, Methoden und Wirkungsweise von Geheimdiensten auszeichnen. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort."

17.
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,".

18.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nur durch öffentliche Stellen und" gestrichen.

19.
In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

20.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte."

21.
In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und § 39 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Bundesministers des Innern", „Bundesminister des Innern", „des Bundesministers des Innern", „dem Bundesminister des Innern", „Der Bundesminister des Innern", „des Bundesministers des Innern", „den Bundesminister des Innern" durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", „Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", „Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde", „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", „die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" ersetzt. In § 42 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung" ersetzt.


Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 29. Dezember 2006 StUGOWiV



Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2006.