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Änderung § 12 EU-VSchDG vom 30.06.2020
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§ 12 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 12 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 12 Ermächtigung zur Anpassung | (Text neue Fassung)§ 12 Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen. 2 Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, | (1) 1 Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt zu übertragen. 2 Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, |
(Textabschnitt unverändert) 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. |
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