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Änderung § 9 EU-VSchDG vom 27.07.2013
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§ 9 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | § 9 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird. | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird. |
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