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Synopse aller Änderungen des EU-VSchDG am 27.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2013 durch Artikel 2 des EU-FahrgRBusGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-VSchDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörde


Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind zuständig

1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung

a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16 und 17 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,

b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes

a) eines Unternehmens handelt, das

aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb) nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

b) eines Unternehmens handelt, das

aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder

bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,

3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das

a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und

b) der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 18 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften,

(Text neue Fassung)

5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die in den Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

6. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zentrale Verbindungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nr. 2 bis 5 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.



(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nummer 2 bis 6 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.



§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.



(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Kosten


(1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden ausgeführt wird.

(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nr. 1, 2 oder 3 übertragen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird.

(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 übertragen.

(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 4 durch Landesrecht getroffen.