Tools:
Update via:
Änderung § 10 EU-VSchDG vom 30.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VSchDGuaÄndG am 30. Juni 2020 und Änderungshistorie des EU-VSchDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 10 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) 1 Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7558/al99260-0.htm