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§ 7 - Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 12-11 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 12-11 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Zitierungen von § 7 ATDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ATDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ATDG Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7576/a148561.htm