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§ 11 - Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 12-11 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 12-11 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 11 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. 2Sie sind spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu löschen sind.
(3) 1An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden. 2In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
(4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fristen, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 11 ATDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 4 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ATDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ATDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ATDG Zugriff auf die Daten (vom 26.11.2019)
... Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Sind die Daten einem Dritten übermittelt ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 72a AufenthG Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken (vom 26.11.2019)
... Vorliegens der Voraussetzungen für die Speicherung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037
Artikel 2 VWDGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Vorliegens der Voraussetzungen für die Speicherung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 4 2. DSAnpUG-EU Änderung des Antiterrordateigesetzes
... die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 57" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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