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Artikel 10 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 ZPO § 72, § 104, § 116, § 411, § 411a, § 580, § 658, § 795b (neu), § 845, § 699

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:

„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren".

b)
Nach der Angabe zu § 795a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs".

2.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2" durch die Angabe „§ 105 Abs. 3" ersetzt.

3a.
In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
§ 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat."

5.
§ 411a wird wie folgt gefasst:

„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden."

6.
In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."

7.
§ 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."

8.
(aufgehoben)

8a.
In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt.

9.
Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:

„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt."

10.
Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post."





 

Frühere Fassungen von Artikel 10 2. Justizmodernisierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 8b Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 8b RBerNG Änderung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
... vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben. 2. In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das Wort ... „treten" durch das Wort „tritt" ersetzt und die Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008" gestrichen.  ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 4 RASvStG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 0. ...