Auf Grund des §
4 Abs. 4, des §
5 Abs. 4a Satz 3 und des §
5a Abs. 3 Satz 2 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: