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§ 2 - Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (ZuckPräm2007V k.a.Abk.)

§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker



Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.