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Anlage 1 - Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (ZuckPräm2007V k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7847-26-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7847-26-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Region | Betrag in Euro |
Baden-Württemberg | 38.657.198,97 |
Bayern | 112.573.768,21 |
Brandenburg und Berlin | 20.287.005,43 |
Hessen | 18.863.381,60 |
Mecklenburg-Vorpommern | 25.342.157,51 |
Niedersachsen und Bremen | 99.304.651,52 |
Nordrhein-Westfalen | 56.151.159,56 |
Rheinland-Pfalz | 20.993.350,01 |
Saarland | 1.063.489,34 |
Sachsen | 23.768.020,57 |
Sachsen-Anhalt | 29.991.304,35 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 31.973.165,14 |
Thüringen | 15.211.627,79 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz V. v. 17. Dezember 2007 BGBl. I S. 3039 m.W.v. 23. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 17.12.2007 BGBl. I S. 3039 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ZuckPräm2007V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckPräm2007V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZuckPräm2007V Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen (vom 14.12.2012)
... Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt. (2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3039
Artikel 1 1. ZuckPrämVÄndV
... Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird das Wort Anlage" durch die Angabe Anlage 1 " ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Der ... 2. In der Anlage wird die Angabe Anlage (zu § 1)" durch die Angabe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)" ersetzt. 3. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ...
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