Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 10 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 10.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TerrBekEntfG am 10. Januar 2012 und Änderungshistorie des TerrorBekämpfErgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2012


(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 und 2' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1' ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 'Nr. 1 bis 4' durch die Angabe 'Nr. 1 bis 3' ersetzt.

3. § 8a wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 8 bis 12 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

'Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.'

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.'

6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'und der Bundesnachrichtendienst dürfen' die Wörter 'darüber hinaus' eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3' ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a' ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 8 Abs. 2, 4 und 5' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

3. § 4a wird aufgehoben.

4. In § 5 wird die Angabe '§ 9 Abs. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 9 Abs. 2 und 3' ersetzt und nach dem Wort 'findet' das Wort 'entsprechende' gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 1' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 2' ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.'

(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe 'mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt' gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'öffentliche Stellen' durch das Wort 'Behörden' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 5' durch die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 4' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a' ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

4. In § 24 wird die Angabe 'nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3' und die Angabe 'oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut' gestrichen.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 'für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3' gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 34 wird wie folgt gefasst:

'§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.'

(6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4' ersetzt.

b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma durch das Wort 'und', in Nummer 2 am Satzende das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort 'Wirtschaftsstraftaten' durch das Wort 'sowie' ersetzt und nach dem Wort 'Steuerstraftaten' die Wörter 'sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben' gestrichen.