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Änderung Artikel 11 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 10.01.2012

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 11 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz und durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes ist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eineswissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.



 

 
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