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§ 10 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen



DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.





 

Frühere Fassungen von § 10 36. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 25.06.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
vom 17.06.2011 BGBl. I S. 1105
aktuellvor 25.06.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 36. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 36. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105
Artikel 1 1. BImSchV36ÄndV
...  „§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe § 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: ... ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden." 6. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen  ... 6. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte ... § 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit § 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen § 16 Übergangsvorschrift".  ... Bundesministerium der Finanzen abgestimmt." 7. Der bisherige § 8 wird § 15. 8. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 16 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 1 UERVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe zu § 11 eingefügt: „§ 11 Anpassung der ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... 8 Zuständige Stelle § 9 Tierische Fette und Öle § 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen". 2. In § 1 wird jeweils die Angabe ... 1 und 2 zur Verfügung stellt." 9. Der bisherige § 15 wird § 10. 10. § 16 wird aufgehoben. 11. Die Anlage wird wie folgt ...