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Änderung § 3 36. BImSchV vom 25.06.2011
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§ 3 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2011 geltenden Fassung | § 3 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen. (2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein. (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. (2) 1 In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein. |
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