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Synopse aller Änderungen der 36. BImSchV am 25.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2011 durch Artikel 1 der 1. BImSchV36ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 36. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2011 geltenden Fassung
36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einlagerer
§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen
Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge


(1) 1 Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere zu erfassen:

1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und

2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. 4 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen.

(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die
Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen. 2 Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.



3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.

(2) 1 Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt. 2 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. 3
Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.

(3) 1 Soweit
Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.



(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.

(2) 1 Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.



1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen


vorherige Änderung

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen:


Energieerzeugnis | Norm | Normparameter |
Fettsäuremethylester | DIN EN 14214
(Stand: November
2003) |
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt

Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt

Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP |
Pflanzenöl | DIN V 51605
(Stand: Juli 2006) |
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl |
Bioethanol | DIN EN 15376
(Stand: Mai 2006) |
Ethanolgehalt
Wassergehalt |

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.




Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:


Energieerzeugnis | Normparameter

Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt

Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt

Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl

Pflanzenöl | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl

Ethanolkraftstoff (E 85)
| Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5

Bioethanol | Ethanolgehalt
Wassergehalt