Änderung § 11 36. BImSchV vom 08.06.2024

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§ 11 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 11 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote


vorherige Änderung

 


Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.




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