Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 36. BImSchV am 08.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juni 2024 durch Artikel 1 der UERVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 36. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einlagerer
§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
§ 7 Bagatellgrenze
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Tierische Fette und Öle
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote
Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote


vorherige Änderung

 


Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.