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§ 4 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 4 Pflichten der Betriebe



(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

4.
im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen.

Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.

(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial

1.
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben,

2.
Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

3.
Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können.

Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Verkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschränken.

(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder

2.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, insbesondere eine geeignete Behandlung oder die Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.

(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,

6.
das Auftreten von Schadorganismen,

7.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

8.
sonstige chemische Maßnahmen,

9.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.

Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.

(6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1767

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AGOZV Kontrolle
... Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der ...
§ 11 AGOZV Ausnahmen
... Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit 1. das ... (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für ...
§ 12 AGOZV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die ... a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 2 AGOZV (zu § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) Schadorganismen an Anbaumaterial bestimmter Pflanzenarten (vom 04.08.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2589), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage ...