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§ 6 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6 Anerkanntes Anbaumaterial



(1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Vorstufen-, Basismaterial oder Zertifiziertes Material anerkennen, wenn

1.
es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört,

2.
die Behörde die Bestände mindestens einmal jährlich visuell auf den Befall mit in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht hat und

3.
die Bestände zu solchen anderer Kern- und Steinobstbestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei Basismaterial und Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial mindestens fünfzehn Meter. Die Umgebung dieser Bestände muß in einem Umkreis von zweihundertfünfzig Metern frei sein von Kirschenringfleckenviren, Scharkakrankheit, Birnenverfall, Apfeltriebsucht und Feuerbrand. Kann die zuständige Behörde die Befallsfreiheit mit den genannten Schadorganismen nicht feststellen, so kann sie den jeweiligen Bestand des Anbaumaterials auf Befallsfreiheit zum Zweck der Anerkennung durch zusätzliche Untersuchungen überprüfen.

(3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muß

a)
aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das in einer Untersuchung amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist,

b)
so gehalten werden, daß ein Befall mit in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen verhindert wird.

Die Bestände müssen mindestens jedes zwanzigste Jahr auf Befall mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen untersucht werden. Im Falle von Prunusarten müssen die Bestände außerdem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollen- und blattlausübertragbare Viren untersucht werden. Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit geeigneten Methoden für die amtliche Feststellung der Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen.

2.
Basismaterial muß

a)
unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und

b)
nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein.

Bestände von Basismaterial zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen mindestens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist die Untersuchung auf pollenübertragbare Viren nur jedes dritte Jahr erforderlich. Bestände von Kernobstarten müssen mindestens jedes sechste Jahr auf Apfeltriebsucht und Birnenverfall untersucht werden, sofern die Bestandsfläche nicht in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern festgestellt worden ist.

3.
Zertifiziertes Material

a)
Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial erzeugt werden;

b)
Zertifiziertes Material, das sonst zum Anbau bestimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder Zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden.

Zertifiziertes Material muß nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein. Bestände von Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen einmal jährlich auf blattlaus- und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist eine Untersuchung auf pollenübertragende Viren nicht erforderlich.

(4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur Erzeugung von Kern- und Steinobst abweichend von § 14b Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkennen, wenn

1.
die Sorte vor dem 1. Januar 1985 in Verkehr gebracht und die Sorte vor dem 24. Juli 1998 angebaut worden ist,

2.
weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt und die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

3.
die Sorte oder die synonyme Bezeichnung in einer Liste des Bundessortenamtes aufgeführt ist.

Die Aufnahme in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß innerhalb von zwei Jahren nach dem 24. Juli 1998 beim Bundessortenamt gestellt werden und die Sortenbezeichnung sowie eine Erklärung über das Inverkehrbringen der Sorte vor dem 1. Januar 1985 und ihren Anbau vor dem 24. Juli 1998 enthalten. Auf Verlangen des Bundessortenamtes ist die Sortenbeschreibung vorzulegen und ein Muster des Anbaumaterials bereitzustellen. Das Bundessortenamt prüft die Angaben und gibt die Liste der Sorten oder synonymer Bezeichnungen im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sortenschutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutzgesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten entsprechend.

(5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbaumaterial, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befundenem Material gewonnen worden ist, unter Bedingungen gehalten worden ist, die einen erneuten Befall durch die jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei von Anzeichen eines Befalls mit Schadorganismen ist.

(6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und keiner Sorte angehört, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typenecht ist.

(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und aus Samen gewonnen wurde, kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervorgegangen und auf Grund einer Untersuchung amtlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen und kann als Unterlage für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material verwendet werden. Im Fall der Verwendung als Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten muss die Unterlage vor der Veredelung in einer Untersuchung amtlich als frei von blattlausübertragbaren Viren befunden worden sein.

(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn

1.
er von einem Baum stammt, der die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen erfüllt, oder

2.
er von einem Baum stammt, der keine Anzeichen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen zeigt und

a)
einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 4 angehört oder,

b)
sofern er keiner Sorte angehört, art- und typenecht ist, und

er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersuchung amtlich als frei von samenübertragbaren Viren befunden worden ist.

Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen.

(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basismaterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbesondere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbinden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Vermehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen.



 

Zitierungen von § 6 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AGOZV Einfuhr
... des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt. (2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus ... des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt. Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe ... Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vorzulegen, 2. einen Nachweis nach Maßgabe des ...
Anlage 2 AGOZV (zu § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) Schadorganismen an Anbaumaterial bestimmter Pflanzenarten (vom 04.08.2007)
Anlage 4 AGOZV (zu § 6 Abs. 3) Untersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten im Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst (vom 04.08.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... „(zu den §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 6 Abs. 3)" ersetzt.  ...