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§ 8a - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 8a Vergleichsprüfungen



(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach

1.
Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16),

2.
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und

3.
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10)

in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.





 

Frühere Fassungen von § 8a AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8b AGOZV Mitteilungen (vom 01.01.2008)
... die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden ... nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Abs. 4 werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und ...