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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.11.2018 aufgehoben
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§ 11 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 11 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit
- 1.
- das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
- 2.
- das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/76/a851.htm