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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.11.2018 aufgehoben
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Anlage 3 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
1 | 2 | |
1. | Zierpflanzen | |
1.1 | Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) | a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen an Viren und virusartigen Organismen sein. c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. |
1.2 | Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
1.3 | (weggefallen) | |
1.4 | (weggefallen) | |
2. | Obstpflanzen | |
2.1 | Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette) | a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als frei von diesen befunden worden sein. c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein. d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. |
2.2 | Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone) | wie 2.1 |
2.3 | Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) | wie 2.1 |
2.4 | Citrus reticulata Blanco (Mandarine) | wie 2.1 |
2.5 | Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) | wie 2.1 |
3. | Gemüsepflanzen | |
3.1 | Allium ascalonicum auct. non. L (Schalotte) | Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. |
3.2 | Allium sativum L. (Knoblauch) | wie 3.1 |
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. Juli 2007 BGBl. I S. 1767 m.W.v. 4. August 2007
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Frühere Fassungen von Anlage 3 AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1767 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AGOZV Anforderungen an Standardmaterial (vom 30.09.2012)
... den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen. 3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... virus (Tabakmosaikvirus). 5. In der Überschrift der Anlage 3 wird die Angabe (zu § 5 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe (zu § 5 Abs. 2 ...
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