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Änderung § 12 AGOZV vom 17.10.2012
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§ 12 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 12 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder 4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
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