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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.11.2018 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
- Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
- 2.
- Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
- 3.
- Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:
- a)
- der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
- b)
- der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
- c)
- anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
- 2.
- Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung; - 3.
- Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung
- a)
- Vorstufenmaterial:
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; - b)
- Basismaterial:
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; - c)
- Zertifiziertes Material:
Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- 4.
- Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material; - 5.
- Virusfreies Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt; - 6.
- Virusgetestetes Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt; - 7.
- Drittland:
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
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