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Abschnitt 3 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr

§ 9 Einfuhr



(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.

(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft enthält:

1.
Ursprungsland,

2.
Name des Absenders,

3.
Name des Empfängers,

4.
Seriennummer, Partiennummer oder Nummer der Woche, in der die Einfuhr erfolgt,

5.
Ausstellungsdatum,

6.
Art (botanische Bezeichnung),

7.
Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung,

8.
im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei,

9.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,

10.
Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.

Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.

(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld "Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld "Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden.

(4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise untersucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss zusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein.

(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat

1.
der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vorzulegen,

2.
einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden Satzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

1.
Name und Anschrift des Lieferanten,

2.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,

3.
Art (botanische Bezeichnung),

4.
Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.


§ 10 Ausfuhr



Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.