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Änderung § 57 PStG vom 01.11.2022
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§ 57 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 57 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Eheurkunde | |
(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, | |
(Text alte Fassung) 3. Ort und Tag der Eheschließung, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. | (Text neue Fassung) 3. Ort und Tag der Eheschließung. |
2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Ehe, 2. das Nichtbestehen der Ehe, 3. die Nichtigerklärung der Ehe, 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | |
(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen. | |
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