§ 57 Eheurkunde
(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- 3.
- Ort und Tag der Eheschließung.
2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1.
- die Auflösung der Ehe,
- 2.
- das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.
Frühere Fassungen von § 57 PStG
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interne Verweise§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 01.11.2024) ... stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus dem Eheregister Eheurkunden ( § 57 ); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig." 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden ( § 57 ) ausgestellt." 26. § 78 wird aufgehoben. 27. Folgender § 79 ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus dem Eheregister Eheurkunden ( § 57 ); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus ... und Authentifizierungsverfahren zu verwenden." 17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ...
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird." 22. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde ... wird." 22. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und ...
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