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§ 57 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 57 Eheurkunde



(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3.
Ort und Tag der Eheschließung.

2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2.
das Nichtbestehen der Ehe,

3.
die Nichtigerklärung der Ehe,

4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.



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Frühere Fassungen von § 57 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 01.11.2024)
... stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus dem Eheregister Eheurkunden ( § 57 ); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus ...
§ 77 PStG Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher (vom 01.11.2017)
... Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden ( § 57 ) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig." 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden ( § 57 ) ausgestellt." 26. § 78 wird aufgehoben. 27. Folgender § 79 ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus dem Eheregister Eheurkunden ( § 57 ); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus ... und Authentifizierungsverfahren zu verwenden." 17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ...

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 4 SBGGEG Änderung des Personenstandsgesetzes
... sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend." 5. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes
... dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),". 13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird." 22. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde ... wird." 22. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und ...