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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2022
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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 58 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde | |
(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | |
(Text alte Fassung) 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. | (Text neue Fassung) 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. |
2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | |
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen. | |
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